Am 8. Juli 2021 erschien in der Zeitschrift des Instituts für Staats- und Rechtswissenschaften der tschechischen Akademie der Wissenschaften „Právník“ („Jurist“) Artikel von Professor Alexander Bělohlávek zur „Merkmale des Schiedsspruchs als Urkunde, Rechtsfolgen seiner Fälschung und Verteidigung gegen Fälschung“.

Obwohl die Schiedsgerichtsbarkeit als Mittel zur Beilegung privater Streitigkeiten zur gängigen Praxis geworden ist, gibt es immer noch Verwirrung über den Charakter der Schiedssprüche als Urkunde (öffentliches Dokument, bzw. öffentliche Urkunde / Urkunde, die von einer Behörde ausgestellt wurde). Gerade im Hinblick auf die Verbreitung der Schiedsgerichtsbarkeit tritt jedoch ein anderes und nicht zu vernachlässigendes Phänomen auf, nämlich die Fälschung von Schiedssprüchen. Zweifel in dieser Hinsicht bestehen insbesondere, weil die tschechische Rechtsprechung vor mehr als einem Jahrzehnt dazu geführt hat, dass die Schiedsgerichtsbarkeit die gleichen Funktionen erfüllt wie die Beilegung von Zivilstreitigkeiten durch Gerichte. Ein Schiedsspruch, der von anderen Schiedsrichtern nicht überprüft werden kann, wird am Tag der Zustellung an die Parteien automatisch wirksam und vollstreckbar. Die Vollstreckbarkeit der Schiedssprüche entspricht dann  der Wirkung und der Vollstreckbarkeit einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung. Sowohl die Lehre als auch die Gerichtspraxis stufen die Schiedsgerichte als sogenanntes „anderes Organ“, bzw. „andere Behörde“ ein. Trotz der Natur des Schiedsverfahrens und seiner Funktion und selbst angesichts der Tatsache, dass der Schiedsspruch einen vollstreckbaren Titel darstellt, kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich um eine Urkunde im Sinne einer öffentlichen Urkunde handelt. Der Artikel befasst sich mit einzelnen Aspekten dieses Problemkreises sowie mit Möglichkeiten zur Abwehr von Fälschungen von Schiedssprüchen aus privatrechtlicher und zivilprozessualer Sicht.

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