In der April-Ausgabe hat man in der Zeitschrift „Obchodní právo“ („Handelsrecht“) des Wolters Kluwer Verlages den Artikel von Professor Alexander J. Bělohlávek über „Limite der Überprüfung der Tatsachen in dem Antrag auf Eintragung ins Handelsregister“ veröffentlicht.

Die aktuelle Auslegung des Registrierungsprinzips im Registerverfahren (Handelsregister) kann zur Verletzung der Grundrechte von Personen führen, denen nicht die volle Möglichkeit gegeben wird, ihre Rechte unmittelbar in diesem Verfahren geltend zu machen. Einen Beispiel stellt die Einschränkung der Rechte im Sinne der Bestimmung § 101 Absatz (2) des Gesetzes über öffentliche Register dar. Nach der derzeitigen Auslegung sieht diese Bestimmung eine Verteidigungsmöglichkeiten unmittelbar im handelsregistergerichtlichen Verfahren nur für Personen vor, die aus dem Handelsregister vollständig gelöscht werden. Berücksichtigt werden nicht solche Fälle, in denen nur der Umfang der Beteiling eines Gesellschafters geändert wird (herabgesetzt wird), obwohl diese Person formell Gesellschafter bleibt. Die Abwehr in einem anderen Verfahren, also in einem kontradiktorischen Verfahren zur Nichtigkeitserklärung eines Gesellschafterbeschlusses, bietet aufgrund der Komplexität eines solchen Verfahrens qualitativ nicht den gleichen Schutzrang an. Statt einer ausschließlich sprachlichen Auslegung der Bestimmung § 101 Absat (1) des Gesetzes über öffentliche Register ist es daher auch notwendig, andere Auslegungsmethoden anzuwenden, insbesondere und vor allem teleologische Auslegung. Ein restriktiver Ansatz für die aktive Legitimation im Registerverfahren kann auch die in der Charta der Grundrechte vorgesehenen Grundrechte sowie die Bestimmungen internationaler Abkommen verletzen.

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