Die Ökonomische Universität in Prag (VŠE) hat den Sammelband „Unternehmensrecht von ausgewählten Mitgliedstaaten“ herausgegeben. Die Publikation enthält auch einen Beitrag von Professor Belohlavek zum „Konflikt zwischen Rechtsakten der WTO und dem EU-Recht in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der EU mit Blick auf GATT und TRIPS“ (Beitrag auf Englisch).

Bereits 1972 hat der EuGH formuliert, daß den Bestimmungen des GATT nicht die gleiche unmittelbare Wirkung zugeschrieben werden kann wie dem Sekundärrecht. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die WTO-Regeln nach dem Gemeinschaftsrecht auch im Gefolge von Änderungen der Art und des Geistes der Übereinkommen nach der Gründung der WTO keine unmittelbare Wirkung haben. Bestimmungen über Rechte von EU-Bürgern, die die Bürger direkt vor einem Gericht ausüben könnten, können eine Ausnahme darstellen, sofern die Gemeinschaft (EU) an ein olches internationale Abkommen gebunden ist. Es gibt zwei Ausnahmen, die für internationale Abkommen gelten, bezüglich unmittelbare Wirkung: die eindeutige Referenzausnahme und die Umsetzungsausnahme. In Bezug auf die eindeutige Referenzausnahme bezieht sich das abgeleitete EU-Recht ausdrücklich auf ein internationales Abkommen. Die Umsetzungsausnahme gilt für Fälle, in denen bestimmte Vorschriften des Sekundärrechts zur Umsetzung der Vorschriften des Völkerrechts erlassen werden. Angesichts der Tatsache, dass die Existenz der Gemeinschaften (EU) und ihre Befugnisse durch primäre Rechtsakten begründet wurden, die als Regeln des Völkerrechts anzusehen sind, hält der Autor diese Auslegung für höchst fragwürdig.

210505-01_02-WTO_EU_CJEU-GATT.PDF